Rückerstattung der Kanalbenützungsgebühr

Lebt in einem Haushalt mehr als ein Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Hauptwohnsitz, wird ab dem zweiten und jedem weiteren Kind die geleistete Kanalbenützungsgebühr rückerstattet.
Diese Regelung gilt auch über das 18. Lebensjahr hinaus für jene Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird und diese gleichzeitig den Hauptwohnsitz in Sigharting haben.

Die Rückerstattung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres.
Der Rückerstattungsbetrag wird netto, ohne MWSt. zur Auszahlung gebracht (derzeit Euro 80,10 netto pro Person);

Der Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe ist für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahr bis spätestens 30.06. des Folgejahres zu erbringen.
Bestätigungen welche nach diesem Zeitpunkt einlangen, werden für das vorausgegangene Jahr nicht mehr berücksichtigt.

Es erfolgt keine Aliquotierung des Rückerstattungsbetrages (zB. Familienbehilfenbezug im Jänner - es wird der Gesamtbetrag von derzeit € 80,10 zur Auszahlung gebracht);


Zuständig